Hinweise zur Spendenbescheinigung

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Hinweise zur Spendenbescheinigung
Wer eine Spende in der eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe deklarieren möchte, musste bisher dem Finanzamt dafür eine Spendenbescheinigung vorlegen. Seit 2019 (Steuerjahr 2018) verzichtet das Finanzamt jedoch auf die früher einzureichenden Belege und fordert sie nur bei Bedarf gezielt an.
Beträgt die Spende maximal 200 Euro (300 Euro ab 2021), genügt dafür auch ein sogenannter vereinfachter Spendennachweis. Dies kann zum Beispiel die Kopie eines Überweisungsträgers oder eine Kopie des Kontoauszuges sein.
Bei Spenden von mehr als 200 Euro (300 Euro ab 2021) besteht die Spendenbescheinigung dann aus einem amtlichen Vordruck, den wir natürlich verwenden, da wir als gemeinnütziger Verein berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen. Wenn das Finanzamt also Bescheinigungen von Ihnen einfordert, stellen wir unsere Spendenbescheinigung selbstverständlich auch gerne noch nachträglich aus.
Übrigens muss der Text auf der Überweisung auf „Zuwendung“ oder einfach „Spende“ lauten! „Mitgliedsbeiträge“ sind nicht abzugsfähig, da das Steuerrecht bei Mitgliedsbeiträgen in der Regel Gegenleistungen des Vereins annimmt. Sie vermeiden so mögliche Probleme bei Ihrer Steuererklärung.
Eine steuerlich abzugsfähige Spende kann auch der Verzicht auf die Erstattung einer Rechnung oder Leistung sein. Ein Unternehmen, das auf die Begleichung einer Rechnung verzichtet, kann dafür selbstverständlich eine Spendenbescheinigung von uns erhalten. In diesem Fall sollte der Bezug zu der Rechnung über die Rechnungsnummer nachvollziehbar sein.

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